Aktuelle Informationen aus der Gesetzgebung

Die Bundesregierung hat für 2009 vor allen Dingen Änderungen bei Sozialabgaben und Sozialleistungen, bei der Einkommen- und Erbschaftssteuer sowie bei Investitionszuschüssen und Fördergeldern beschlossen. Ein Überblick mit den wichtigsten Änderungen.

Neuregelungen der Sozialabgaben

Der Beitragssatz der Krankenkassen wird vereinheitlicht auf 15,5 Prozent. Dieser Satz gilt auch für Rentner. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt künftig 14,9 Prozent. Genügen einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen nicht, kann sie von ihren Versicherten Zuschüsse von bis zu einem Prozent des Bruttoeinkommens berechnen. Erhebt die Kasse einen Zusatzbeitrag bzw. erhöht diesen später, besteht ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte. Freiwillig versicherte Selbständige erhalten ein Wahlrecht, ob sie mit oder ohne Krankengeldanspruch versichert sein wollen. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch, kostet dafür aber auch nur den ermäßigten Beitragssatz. Entscheiden sie sich für den Krankengeldanspruch, zahlen sie eine zusätzliche Prämie.

Arbeitslosenversicherung: Beitrag sinkt

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2009 von bisher 3,3 auf 2,8 Prozent reduziert. Diese Reduktion ist befristet bis Juni 2010. Gleichwohl soll der Beitragssatz dauerhaft auf 3,0 Prozent sinken. Neue Beitragsbemessungsgrenzen gibt es bei der Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt von bislang 43.200 Euro Jahresverdienst auf 44.100 Euro. Dies entspricht einem regelmäßigen Monatseinkommen von 3.675 Euro. Dieser Wert gilt bundeseinheitlich. Neben der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie bestimmt, ab welchem Verdienst ein Pflichtversicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf. Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2009 um 450 Euro auf bundesweit 48.600 Euro. Dies entspricht einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.050 Euro. Neuigkeiten ergeben sich auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung: In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung auf 5.400 Euro im Monat (64.800 Euro p.a.). In den neuen Bundesländern erhöht sich der Satz um 50 Euro auf 4.550 Euro monatlich (54.600 Euro p.a.).

Verbesserte Kinderförderung

Für Familien ergeben sich im Jahr 2009 zahlreiche Verbesserungen. So sollen Eltern für das erste und zweite Kind je 10 Euro mehr Kindergeld pro Monat erhalten. Die Förderung beträgt dann 164 Euro je Kind. Für das dritte Kind erhöht sich der Zuschuss um 16 Euro auf 170 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es ebenfalls 16 Euro mehr, genau 195 Euro. Der Kinderfreibetrag soll für jedes Kind von 3.648 Euro um 192 Euro auf 3.840 Euro steigen. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag gelten somit künftig Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 6.000 Euro (vorher 5.808 Euro). Paare mit Kindern, die monatlich nur wenig mehr als 900 Euro verdienen, sowie Alleinerziehende mit einem Einkommen knapp über 600 Euro erhalten ab Oktober einen Zuschlag zum Kindergeld, wenn das Gesamteinkommen der Familie nicht zum Leben reicht. Der Kinderzuschlag wird auf bis zu 140 Euro pro Kind aufgestockt.

Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen sollen besser absetzbar werden. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Haushalten verdoppelt sich. Künftig können private Investoren 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Kosten (bisher 3.000 Euro), also bis zu 1.200 Euro, vom Finanzamt erstattet bekommen.

Erbschaftsteuerreform

Wird Wohneigentum selbst genutzt, so soll dieses künftig von der Erbschaftsteuer befreit sein, wenn Ehepartner oder Kinder in der geerbten Immobilie zehn Jahre lang wohnen bleiben. Dabei gilt für Kinder die Auflage, dass die Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf, andernfalls fallen für die überzähligen Quadratmeter Steuern an. Eine Wertgrenze für die übertragene Immobilie gibt es nicht, damit bleiben auch Luxusvillen steuerfrei.

Höhere Vermögensfreibeträge

Nach den ab Januar geltenden Regierungsbeschlüssen sollen Ehegatten einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro erhalten, bisher waren es 307.000 Euro. Für Kinder steigt der Freibetrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro. Enkel dürfen künftig 200.000 Euro steuerfrei erben, bislang lag die Grenze bei 51.200 Euro. Für Eltern ist eine Erhöhung des Freibetrags von 51.200 Euro auf 100.000 Euro vorgesehen. Eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten wie Verheiratete künftig einen Freibetrag von 500.000 Euro, bislang lag der Satz bei 5.200 Euro.
Auch für Firmenerben ergeben sich Änderungen: Die Erbschaftsteuer soll komplett entfallen, wenn der Betrieb zehn Jahre lang weitergeführt wird. Allerdings müssen für den Wegfall der Steuer Auflagen in Kauf genommen werden: Die bisherige Gesamt-Lohnsumme des Betriebes darf binnen zehn Jahren nicht sinken (1000-Prozent-Regel) - damit ist ein Beschäftigungsabbau nur schwer durchführbar. 15 Prozent des Betriebsvermögens müssen Erben versteuern, wenn die übernommene Firma nur sieben Jahre lang weitergeführt wird und die Lohn-Quote während dieser Zeit nur 650 Prozent erreicht.

Mehr Steuern auf Lebensversicherungen

Die Regierung erhöht die Besteuerung von Lebensversicherungen im Rahmen der Erbschaftsteuer. Nach gültigem Recht besteht die Wahl, den Wert der zu übertragenen Police entweder mit dem aktuellen Rückkaufswert oder nach zwei Dritteln der bislang gezahlten Beiträge zu berechnen. Der 2/3-Ansatz begünstigt derzeit noch die Schenkung einer Lebensversicherung. Dieses Privileg aber soll wegfallen.

Private Altersvorsorge - höhere Steuerfreibeträge

Die staatliche Unterstützung zum Aufbau einer privaten Zusatzrente wird 2009 verstärkt. Der steuerlich absetzbare Beitragsanteil steigt bei genannten Basis-Versicherungen (Rürup-Rente) von 66 Prozent im Jahr 2008 auf 68 Prozent im Jahr 2009. Rürup-Sparer können dann bis zu einem Höchstbetrag von 13.600 Euro Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen (Verheiratete das Doppelte). Der absetzbare Steueranteil steigt bis zum Jahr 2025 auf volle 100 Prozent an.

Abgeltungssteuer

Die neue Abgeltungssteuer tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne von Wertpapieren (Aktien, Investmentfonds, Zertifikaten) einheitlich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer besteuert. Die Regelung greift für alle Zinsanlagen und für neue Wertpapierkäufe ab 2009. Für davor angeschaffte Wertpapiere (Aktien, Fondsanteile) gelten Kurszuwächse als dauerhaft steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist. Bei Zertifikaten greifen Ausnahmen: Sie gelten schon dann als Neufall, wenn Anleger sie nach dem 14. März 2007 erworben haben und nach dem 30. Juni 2009 wieder veräußern.

Schulgeld

Schulgeld für private und kirchliche Einrichtungen sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten zu 30 Prozent als Sonderausgabe abzugsfähig. Es gilt aber ein Höchstbetrag von 5.000 Euro. Um den auszuschöpfen, müssten Eltern also 16.666 Euro im Jahr zahlen. Das soll auch für Schulen im Ausland gelten, wenn sie zu einem anerkannten Abschluss führen. Erstmals sind auch Entgelte an berufsbildende Ergänzungsschulen abziehbar.

Mitarbeiterbeteiligung

Voraussichtlich von April an sollen mehr Steueranreize und Branchenfonds-Lösungen gelten, um Arbeitnehmer stärker am Unternehmen zu beteiligen. Nach bisherigen Gesetzesplänen steigt der Fördersatz für vermögenswirksame Leistungen, die in Beteiligungen angelegt werden, von 18 auf 20 Prozent. Die Einkommensgrenzen im Vermögensbildungsgesetz werden auf 20 000 Euro für Ledige und 40 000 Euro für Ehepaare erhöht. Beschäftigte sollen von ihrer Firma direkt Anteile von jährlich bis zu 360 Euro erhalten können. Diese sind steuer- und abgabenfrei. Neben der Anlage im eigenen Unternehmen werden auch indirekte Beteiligungen über noch einzurichtende Mitarbeiterfonds gefördert.

Zeitsoldaten

Die 75 000 Zeitsoldaten, die bei der Bundeswehr vor dem 1. Januar 2006 angefangen haben und deren Dienstzeitende nach dem 31. Dezember 2008 liegt, können weiter mit einem Steuerbonus rechnen. Bei Auszahlung ihrer Übergangsbeihilfe (auch «Abfindung» bzw. «Ausscheidergeld» genannt) gilt laut Bundeswehrverband weiter ein Steuerfreibetrag von 10 800 Euro.

Schulbedarf

Kinder von Hartz-IV-Empfängern erhalten künftig bis zum zehnten Schuljahr jeweils zu Beginn des Schuljahres 100 Euro als sogenanntes «Schulbedarfspaket».

Kfz-Steuer

Käufer eines neuen Autos sollen von der Kfz-Steuer befreit werden, wenn ihr Fahrzeug bis Ende Juni 2009 erstmals zugelassen wird. Die Kfz-Steuer entfällt ein Jahr lang für alle Neuwagen. Für besonders schadstoffarme Autos soll die Befreiung insgesamt maximal zwei Jahre lang gelten.

Abschreibungen für Wirtschaftsgüter

Für Firmen soll es bei Neuanschaffungen wieder mehr Steuererleichterungen geben. Zum Januar 2009 soll - befristet für zwei Jahre - die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter von 25 Prozent wieder eingeführt werden. Sonderabschreibungen für Kleinfirmen sollen erweitert werden.

Tagesmütter

Auch vom Staat bezahlte Tagesmütter müssen - wie schon private - Steuern zahlen. Zugleich wird aber die steuerfreie Betriebskostenpauschale auf monatlich 300 Euro pro Kind angehoben. Bis zu einem Gesamteinkommen von 355 Euro pro Monat besteht für verheiratete Tagesmütter weiter die Möglichkeit, über den Ehemann kostenlos krankenversichert zu sein. Bei Betreuung von bis zu fünf Kindern gelten Tagesmütter als «nebenberuflich Selbstständige».Dadurch ergibt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Gesamteinkommen zwischen 355 Euro und 828 Euro pro Monat ein Krankenversicherungsbeitrag von rund 120 Euro im Monat statt 250 Euro. Der reduzierte Krankenversicherungsbeitrag wird Tagesmüttern zudem vom Jugendamt zur Hälfte erstattet werden.

Steuerhinterziehung

Die Verfolgung von Steuerstraftaten in besonders schweren Fällen soll erst nach zehn Jahren verjähren. Das ist eine Verdoppelung der Frist. Darunter fallen etwa die Verkürzung der Steuerlast in großem Stil, die Verwendung falscher Belege, bandenmäßige Hinterziehung und der Missbrauch einer Amtsstellung.

Extremismus

Extremistische Vereine werden von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, sie verlieren Steuervorteile. Solche Vereine sind damit zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.

Gastfamilien

Gastfamilien von Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung werden steuerlich entlastet. Von 2009 an werden Leistungen an Gastfamilien zur Pflege, Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von der Einkommensteuer freigestellt.

Gesundheitsbonus

Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter anzubieten, sollen diese von der Besteuerung befreit werden.

Fachkräfte und Zuwanderung

Im Januar soll das Aktionsprogramm zur Beseitigung des Fachkräftemangels in Kraft treten. Unter anderem soll Akademikern aus den neuen EU-Staaten der Arbeitsmarktzugang erleichtert werden. Zentraler Punkt ist eine abgesenkte Einkommensgrenze für Hochqualifizierte.

Wohngeld und Heizkosten

Das Wohngeld wird für ärmere Familien und Rentner erhöht: Von im Schnitt 90 auf 142 Euro im Monat. Erstmals richtet sich die Wohnhilfe dann auch nach der Entwicklung der Heizkosten. Diese sind stark gestiegen. Deshalb erhalten die jetzigen Empfänger von Wohngeld gesondert und rückwirkend für das vierte Quartal 2008 einen einmaligen Anspruch auf einen nach Familiengröße gestaffelten pauschalen Heizkosten-Zuschuss. Er soll erst mit den Nebenkosten-Abrechnungen im Frühjahr ausgezahlt werden: Für eine Person 100 Euro, für zwei Personen 130 und für jede weitere 25 Euro.

Übernahmeschutz

Ausländischen Investoren droht künftig bei einem Einstieg in sensible Wirtschaftszweige ein Veto der Bundesregierung. Mit der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes soll verhindert werden, dass Staatsfonds oder Finanzinvestoren aus Nicht-EU-Staaten zu großen Einfluss in strategisch wichtigen Branchen wie Telekom oder Energieversorgung bekommen. Aber erst wenn ein ausländischer Investor 25 Prozent und mehr der stimmberechtigte Anteile erwirbt, kann die Regierung innerhalb von drei Monaten prüfen, ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sind. In diesem Fall kann die Übernahme untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Verkehr und Bußgeld

Verkehrssünder werden schon bald kräftig zur Kasse gebeten. Vom Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht bis zum Rasen, Drängeln und unerlaubten Autorennen wird das Bußgeld von Anfang Februar an drastisch angehoben. Wer nach Alkohol- und Drogenkonsum beim ersten Mal erwischt wird, zahlt 500 Euro, beim zweiten Mal 1.000 und beim dritten mindestens 1.500 Euro. Der neue äußerste Bußgeldrahmen lässt hier je nach Schwere sogar 3.000 Euro zu. Drängler, die bei 100 Stundenkilometern weniger als fünf Meter Abstand zum vorderen Auto haben, müssen 320 statt bisher 200 Euro hinlegen. Bei überhöhtem Tempo reicht die Strafe bis 680 Euro in geschlossenen Ortschaften und 600 Euro außerorts. Wer an einer Ampel bei einer Rotphase von länger als einer Sekunde losfährt, muss 200 statt bisher 125 Euro zahlen.

Führerschein

Autofahrer, die infolge von verkehrswidrigem Verhalten ihre Fahrlizenz verlieren, sollen das Fahrverbot nicht länger durch «Führerschein-Tourismus» ins Ausland unterlaufen können. Vom 19.01.2009 an sind Fahrerlaubnisse, die ungeachtet des Führerschein-Entzugs oft in Osteuropa ausgestellt wurden, nach EU-Recht verboten.

Biosprit

Die Steuerbelastung von reinem Biodiesel wird gemildert und für 2009 auf 18 Cent pro Liter statt auf bisher geplante 21 Cent festgelegt. Der Ausbau erhöhter Beimischungen von Agrarsprit mit dem üblichen fossilen Diesel wird dagegen gedrosselt. Dieser gesetzlich festgelegte Anteil (bezogen auf den Energiegehalt) wird Anfang 2009 von geplanten 6,25 auf 5,25 Prozent gesenkt. Von 2010 bis 2014 soll der Anteil 6,25 Prozent betragen. Von 2015 an setzt die Regierung auf Biosprit der zweiten Generation, dem eine klimafreundlichere Ausbeute von Abfällen und Hölzern nachgesagt wird.

Lkw-Maut

Trotz aller Spediteurs-Proteste wird die Maut für schwere Lkw zum Jahresanfang zum Teil drastisch erhöht. Zudem wird die Belastung noch stärker als bisher nach Schadstoffen gestaffelt. Im Schnitt verteuert sich die Autobahn-Gebühr von 13,5 auf 16,3 Cent je Kilometer. Für die Hälfte der aktuell zwei oder drei Jahre alten Brummis dreht sich die Gebührenschraube aber immerhin um knapp 60 Prozent auf - je nach Gewicht - zunächst rund 19 oder 20 Cent.

Verkehr und Investitionen

Mit der Erhöhung der Mauteinnahmen um 1 Milliarde auf 5 Milliarden Euro sowie der Mittelerhöhung aus dem Beschäftigungspaket um je 1 Milliarde 2009 und 2010 steht mehr Geld für den Aus- und Neubau von Bundesfernstraßen sowie Schienen und Wasserwegen bereit. Damit klettern die Verkehrsinvestitionen des Bundes für beide Jahre zusammen auf knapp 22 Milliarden Euro.

Bahn und Fahrgastrechte

Von Mai an sollen Bahnreisende bei Verspätung und Ausfall von Zügen einen einklagbaren Entschädigungsanspruch erhalten. Ab einer Stunde Verspätung soll ein Viertel des Fahrpreises erstattet werden und nach zwei Stunden die Hälfte. Die Länder fordern diese Erstattungen bereits nach 30 beziehungsweise 60 Minuten. Kommt ein Nahverkehrs-Zug mindestens 20 Minuten zu spät, können die Fahrgäste ohne Aufschlag auf Fernverkehrszüge umsteigen.Nachts werden Taxikosten bis zu 50 Euro erstattet.

Ökostrom

Zum Ausbau von Ökostrom wurden zum Jahreswechsel die Fördersätze für Windenergie an Land weniger stark gesenkt als zunächst vorgesehen. Die Anreize für Windkraft aus dem Meer wurden deutlich erhöht, um die teuren Projekte in Nord- und Ostsee endlich anzuschieben. Mehr Anreize gibt es auch für den Einsatz von Biogas und den Ausbau der Wasserkraftnutzung. Vor allem soll die dezentrale und sehr wirkungsvolle Parallel-Erzeugung von Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Koppelung) ausgebaut werden. Bis 2020 soll der Öko-Anteil am Stromverbrauch von jetzt 15 auf 30 Prozent verdoppelt werden.

Wärme und Heizung

Im Wärmebereich wird bei Gebäuden die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien von derzeit 6 auf 14 Prozent im Jahr 2020 angestrebt. In Neubauten sollen erneuerbare Energien wie Biomasseheizungen oder Solaranlagen vorangebracht werden, indem jeweils eine Mindestnutzung festgelegt wird. Zulässig sind jedoch auch Ersatzmaßnahmen wie Fernwärme und Wärmedämmung. Heizungssanierungen in bestehenden Gebäuden werden weiterhin aus dem Marktanreizprogramm (bis 500 Millionen Euro) gefördert. Anreize zum Energiesparen kommen daneben aus der Verordnung zur Verbesserung der Wärmebilanz um 30 Prozent und das Gebäudesanierungsprogramm.


Quelle: beck-online

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Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten
Berlin, 1. Juli 2008

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist heute in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor.

Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzlichen Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen.

Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.

Dagegen ist die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, vorläufig zurückgestellt worden.

Die Eckpunkte des neuen RDG im Einzelnen:

1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein - d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.

Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt das Gesetz allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung und die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.

2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellte nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führte dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden durften. Das alte Gesetz verwendete daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt jetzt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa

  • die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
    Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
  • die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche
    Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.
  • die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
    Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.

    Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).

3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Beispiele hierfür könnten sein:

  • Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;
  • Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;
  • Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.

Voraussetzung ist nicht mehr wie bisher, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören.

Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt das RDG ausdrücklich hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung - die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann - und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.

Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, darüber hinaus im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen - etwa bei Unternehmensberatern - noch als Nebenleistung anzusehen sind. Das Gesetz gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.

4. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:

Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.

Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den - potentiellen - Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.

Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.

Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.

5. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder
Während nach bislang geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten durften, ist dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.

Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch weiterhin nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sicher gestellt , dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.

6. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.

Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.

7. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das RDG auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.

Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess wird dabei nicht in demselben Umfang freigegeben wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.

Unverändert muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z. B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet.

Die entgeltliche professionelle Vertretung soll auch in diesen Fällen grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb lässt die gesetzliche Neuregelung in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung

  • durch Beschäftigte der Prozesspartei,
  • durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,
  • durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder
  • durch unentgeltlich tätige Streitgenossen

zu. Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben; ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig - anders als im bisher geltenden Recht - als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach bislang geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.

Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung verhindert daher von vorn herein , dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.

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Pressemitteilung des BMJ, 1. Juli 2008